Das Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft für Ärztinnen wird von einer andauernden juristischen Diskussion begleitet. Auf der einen Seite dient es dem Mutterschutz und somit dem Wohle der Ärztin und dem ungeborenen Kind. Die Kritik bezieht sich hingegen auf die Bevormundung durch den Gesetzgeber und eine mögliche Benachteiligung im Beruf.

Mutterschutz in Deutschland – Arbeitszeiten und Beschäftigungsverbot

Der Mutterschutz in Deutschland ist grundsätzlich im Mutterschutzgesetz (MuSchG) geregelt. Ziel des Gesetzes ist es, die Gesundheit der Mutter sowie ihres Kindes am Arbeitsplatz bereits während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und während der Stillzeit zu schützen.

Die Schutzmaßnahmen für die werdende Mutter gelten ab Bekanntgabe der Schwangerschaft und äußern sich zunächst in der Arbeitszeit. Die besonderen Arbeitszeitregelungen sollen die Schwangere vor körperlicher Erschöpfung, Überforderung oder zusätzlicher psychischer Belastung schützen.

Für Ärztinnen im Krankenhaus oder im Praxisdienst bedeutet das, dass ihre Höchstarbeitszeit 8,5 Stunden am Tag bzw. maximal 90 Stunden pro Doppelwoche betragen darf. Die Arbeit für schwangere Ärztinnen an Sonn- und Feiertagen ist grundsätzlich nicht erlaubt, jedoch mit der ausdrücklichen Zustimmung der Ärztin möglich. Nachtarbeit zwischen 20 und sechs Uhr morgens ist ebenfalls verboten, wobei die Einteilung zwischen 20 und 22 Uhr unter engen Voraussetzungen möglich ist.

Ab wann gilt ein Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft?

Das MuSchG ist, wie der Name bereits vermuten lässt, ein Gesetz zum Schutz für Arbeitnehmerinnen, die sich in einem Angestelltenverhältnis befinden. Also für Ärztinnen, die im Krankenhaus, einem Medizinischen Versorgungszentrum oder in einer Praxis angestellt sind – unabhängig ob in Voll- oder Teilzeit.

Grundsätzlich ist durch das Mutterschutzgesetz festgelegt, dass spätestens sechs Wochen vor Entbindungstermin ein Beschäftigungsverbot für die schwangere Person besteht – ausgenommen die Schwangere erklärt ausdrücklich ihre Bereitschaft zur weiteren Arbeitsbereitschaft. Für bestimmte Berufsgruppen, etwa im medizinischen Bereich, gelten jedoch gesonderte Regelungen.

Der Arbeitgeber hat gemäß dem MuSchG die Verpflichtung, Schwangere vor Gefahren zu schützen. Sollte der Einsatz an weniger gefährlichen Arbeitsplätzen nicht möglich sein, kann ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. Dabei ist zwischen dem ärztlichen und dem betrieblichen Beschäftigungsverbot zu unterscheiden.

Nach dem ärztlichen Beschäftigungsverbot gem. § 16 MuSchG darf ein Arbeitgeber eine schwangere Frau nicht mehr beschäftigen, sobald ein ärztliches Attest vorliegt, wonach die Gesundheit der Schwangeren oder ihres ungeborenen Kindes bei der weiteren Ausübung der Beschäftigung gefährdet ist. Maßgeblich ist hier der individuelle Gesundheitszustand der Frau und nicht die tatsächlichen Bedingungen am Arbeitsplatz. Diese werden im betrieblichen Beschäftigungsverbot behandelt.

Das betriebliche Beschäftigungsverbot gem. § 13 MuSchG wird auf Grundlage der verpflichtenden Gefährdungsbeurteilung für den jeweiligen Arbeitsplatz ausgesprochen und soll schwangere Ärztinnen und das Kind vor konkreten Gefährdungen in ihrem Fachbereich schützen.

Vorzeitig in den Mutterschutz? Wie lange können Ärztinnen arbeiten?

Nach der Mitteilung einer Schwangerschaft muss der Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen beurteilen und anhand der Gefährdungsbeurteilung ermitteln, ob eine unverantwortbare Gefährdung bei Ausübung der ärztlichen Tätigkeit besteht.

Arbeitgeber müssen der schwangeren Ärztin zunächst die weitere Beschäftigung ermöglichen. Dies bedeutet, dass auf Grundlage von Arbeitsmedizin, Hygienestandards und moderner Technik alle möglichen Schutzmaßnahmen getroffen werden müssen, um das Gefährdungspotenzial am Arbeitsplatz so gering wie möglich zu halten. Auch die Weiterbeschäftigung unter Ausschluss bestimmter Aufgaben ist eine Option.

Sollte das nicht möglich sein und die Ärztin auch an keiner alternativen Position eingesetzt werden kann, wird aufgrund der Gefährdung für die Schwangere und deren Kind ein betriebliches Beschäftigungsverbot ausgesprochen.

Ab wann eine ärztliche Tätigkeit unverantwortbares Gefährdungspotenzial hat, hängt stark vom Fachbereich der Ärztin ab. Exemplarisch kann hier die Arbeit mit Gefahren- oder Biostoffen oder der Umgang mit ionisierenden Strahlen genannt werden. Auch der Patientenkontakt mit hoch infektiösen Erkrankungen birgt ein erhebliches Gefährdungspotenzial.

Für viele ärztliche Tätigkeitsbereiche gibt es jedoch keine allgemeingültigen Regelungen für die Gefährdungsbeurteilung, die Arbeitgebern eine rechtssichere Einordnung der Tätigkeitsbereiche schwangerer Ärztinnen ermöglicht.

Eine allgemeingültige Aussage, ab wann ein betriebliches Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft für eine Ärztin ausgesprochen werden muss, kann daher nicht getroffen werden.

Mutterschutz für Ärztinnen: Streitpunkt Beschäftigungsverbot Schwangerschaft

Sowohl bei vielen schwangeren Ärztinnen als auch auf Seiten der Arbeitgeber herrscht daher Verunsicherung. Aus Sorge vor rechtlichen Konsequenzen, wenn sie dem Schutzbedürfnis gegenüber der Ärztin nicht nachkommen, sprechen Arbeitgeber oftmals ein frühzeitiges Beschäftigungsverbot für die Schwangere aus – selbst, wenn diese weiterarbeiten möchte.

Im Vorfeld muss ein Gespräch zwischen Arbeitgeber und der schwangeren Ärztin über die Beurteilung der Gefährdungslage geführt werden. Sobald deren Einordnung jedoch positiv ausfällt, hat die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers Vorrang gegenüber der Entscheidung der werdenden Mutter. Das führt wiederum dazu, dass manche Ärztinnen die Information über ihre Schwangerschaft möglichst lange für sich behalten – denn eine Verpflichtung, den Arbeitgeber frühzeitig über die Schwangerschaft zu informieren, besteht nicht.

Die Kritik an der aktuellen gesetzlichen Regelung bezieht sich eben auf diese Bevormundung der Ärztin durch den Arbeitgeber bzw. den Gesetzgeber. Ärztinnen sind aufgrund der beruflichen Professionalität selbst in der Lage zu entscheiden, ab wann die eigene Arbeit gefährlich für sich oder das ungeborene Kind ist.

Demgegenüber steht das MuSchG, dessen Zweck auf den Schutz von Arbeitnehmerinnen ausgerichtet ist. Die Intention des Gesetzgebers liegt demnach im bestmöglichen Schutz für schwangere Ärztinnen und soll eine Benachteiligung oder gefährdende Behandlung durch den Arbeitgeber verhindern. Es soll sicherstellen, dass sich Ärztinnen nicht verpflichtet fühlen, länger arbeiten zu müssen, als dass es ihnen im schwangeren Zustand möglich ist.

Wiedereinstieg für Ärztinnen nach dem Mutterschutz

Das MuSchG regelt nicht nur das Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft, sondern auch den Wiedereinstieg in die Arbeit nach der Entbindung. So hält das Beschäftigungsverbot bis zur Schutzfrist von mindestens acht Wochen nach der Entbindung an.

Die Schutzfrist kann sich nach Beantragung auf zwölf Wochen verlängern, wenn es sich um eine Früh- oder Mehrlingsgeburt handelt oder wenn in den acht Wochen nach der Entbindung eine Behinderung beim Kind festgestellt wird.

Wiedereinstieg nach dem Mutterschutz bei Pacura doc

Nach dem Mutterschutz kann es für Ärztinnen von Vorteil sein, den Wiedereinstieg in die Arbeit über Teilzeit zu wählen. Das ermöglicht nicht nur eine stufenweise Arbeitssteigerung im Krankenhausalltag, sondern auch mehr Zeit in der Kennenlernphase mit dem neugeborenen Kind.

In der Zeitarbeit bei Pacura doc können Ärztinnen und Ärzte auch in Teilzeit ab 20 Stunden pro Woche arbeiten. Das erleichtert vor allem Ärztinnen nach dem Mutterschutz den Wiedereinstieg in den Arbeitsalltag und eröffnet auch flexiblere Betreuungsmöglichkeiten für das Kind.

Informieren Sie sich jetzt über die Arbeitsmöglichkeiten und vielen Vorteile als Facharzt (m/w/d) bei Paruca doc und wagen Sie den Schritt in die Zeitarbeit.

Weitere interessante Beiträge